Die Trauung
Wesen der kirchlichen Trauung
Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der Gottes Wort verkündigt, insbesondere den Eheleuten bezeugt wird, dass die Gemeinschaft der Ehe von Gott gewollt ist. Die Eheleute geloben, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen. Die Trauung erfolgt nach der Ordnung der Agende.
Anmeldung zur kirchlichen Trauung, Eintragung im Kirchenbuch
( 1 ) Die Trauung soll unter Vorlage der Tauf- und Konfirmationsbescheinigung mindestens 14 Tage zuvor bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, ist außerdem eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
( 2 ) Zuständig für die Trauung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, der ein Ehepartner angehört.
( 3 ) Die Trauung ist in das Kirchenbuch einzutragen. Das Nähere regelt eine Verordnung.
Traugespräch
( 1 ) Der Trauung soll ein Gespräch mit den Eheleuten über die christliche Ehe und die kirchliche Trauung vorausgehen.
( 2 ) Versagt die Pfarrerin oder der Pfarrer aufgrund des Traugesprächs aus seelsorglichen Gründen die Trauung, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
Voraussetzungen der Trauung, Versagungsgründe
( 1 ) Die Trauung setzt voraus, dass zumindest ein Ehepartner zur evangelischen Kirche gehört. Gehört ein Ehepartner der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, soll vor der Trauung eine Unterweisung im evangelischen Glauben stattfinden.
( 2 ) Die Trauung soll nicht gewährt werden,
a. wenn eine Trauung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist,
b. wenn ein Ehepartner sich so verhält, dass das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird, oder wenn die Trauung nach dem Urteil des Presbyteriums aus anderen Gründen in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.
( 3 ) Wird die Trauung aus einem der hier genannten Gründe versagt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
Trauung Geschiedener
( 1 ) Die Trauung geschieht in Bindung an und in Verantwortung vor Gottes Wort.
( 2 ) Wird die Trauung von Eheleuten begehrt, bei denen eine frühere Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, unterliegt die Entscheidung darüber, ob die Trauung stattfinden kann, der seelsorglichen Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Trauung die Würde der Ehe und das Ansehen der kirchlichen Trauung verletzt und in der Gemeinde Ärgernis erregt wird. Wird die Trauung versagt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 3 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Trauung sorgt.
Versagung der Trauung
Wird die Trauung versagt, darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
Abkündigung der Trauung
Der Trauung geht die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst voraus. Die Gemeinde schließt das Paar in die Fürbitte ein.
Vollzug der Trauung
( 1 ) Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Haustrauungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Presbyteriums zulässig.
( 2 ) An der Trauung sollen mindestens zwei Glieder einer christlichen Kirche als Zeugin oder Zeuge teilnehmen.
Trauverbote an besonderen Feiertagen
In der Karwoche, am Bußtag, am Totensonntag sowie an den ersten Feiertagen der drei großen kirchlichen Feste sind Trauungen nicht statthaft.